Alles rund um die Nutzungs- und Ruhefrist

von admin

Was bedeutet Nutzungsfrist und Ruhefrist?

Die Ruhefrist (25 Jahre) gibt die Zeit an, in der die Totenruhe gewahrt und die Grabstätte nicht aufgelöst oder neu belegt werden darf.

Die Nutzungsfrist ist die Zeit, die angibt, für wie viele Jahre die Grabstätte erworben wurde. Bei einem Erwerb einer Wahlgrabstätte sind das 40 Jahre, bei einer Reihengrabstätte 25 Jahre.

Da Wahlgrabstätten verlängerbar sind/ wiedererworben werden können ist die Nutzungsfrist abhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs und zum Beispiel auch durchgeführten Verlängerungen. Sollten Sie sich unsicher sein über die aktuelle Nutzungszeit Ihrer Grabstätte, können Sie diese anhand der Ihnen ausgestellten Besitzurkunde nachvollziehen oder bei der Friedhofsverwaltung erfahren.

Bei Wahlgrabstätten kann die Nutzungsfrist von der Ruhefrist abweichen.

Da Reihengrabstätten nur für die Zeit der Totenruhe erworben werden und nicht verlängerbar sind, ist deren Nutzungsfrist 25 Jahre ab dem Zeitpunkt der Beisetzung.

Wie lang ist die Ruhefrist für Urnen und Särge?

Die Ruhefrist für Urnen und Särge beträgt jeweils 25 Jahre.

Kann ich die Ruhezeit verkürzen bzw. wann kann man eine Grabstätte auflösen?

Grabstätten können erst nach Ablauf der Ruhefrist von 25 Jahren der zuletzt bestatteten Person aufgelöst werden. Diese Frist lässt sich nicht verkürzen. Sind Grabstellen unbelegt oder ist die Ruhefrist abgelaufen, können sie in der Regel abgetreten werden.

Kann ich eine Grabstätte schon zu Lebzeiten kaufen?

Selbstverständlich können Sie Wahlgrabstätten schon zu Lebzeiten kaufen, bei Reihengrabstätten ist dies allerdings nicht möglich.

Kann ich mein Grab verlängern, wenn Schilder mit dem Hinweis „Abräumung“ aufgestellt sind?

Die Verlängerung von Reihengräbern ist nicht möglich. Diese werden nach 25 Jahren durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt.

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