Regelungen und Vorschriften zu Grabmalen und Grabeinfassungen

von admin

Wie muss die Grabstätte eingefasst werden und wer ist dafür zuständig?

Für die ordnungsgemäße Einfassung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Er kann damit einen entsprechenden Fachbetrieb beauftragen oder selbst für die fachmännische Ausführung der Einfassung sorgen.

Auf unseren Friedhöfen ist dafür nur 5 cm starker Anröchter Grünsandstein, auch Anröchter Dolomit genannt, mit bossierter Oberkante erlaubt.

Was ist bei der Aufstellung des Grabmals zu beachten?

Vor dem fachgerechten Aufstellen eines Grabmals ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Dabei ist zu beachten, dass die jeweiligen Größen grundsätzlich verhältnismäßige Steinstärken erfordern. Genauere Angaben erhalten Sie von der Friedhofsverwaltung und von Steinmetzen, nachzulesen auch in unserer Friedhofssatzung.

Gibt es bei bestimmten Gräbern besondere Gestaltungsvorgaben?

Teil- und Vollabdeckungen sind erlaubt. Wir weisen darauf hin, dass bei den pflegeleichten Wahlgräbern besondere Gestaltungsvorgaben zu beachten sind. Infos dazu erhalten Sie über die Friedhofsverwaltung.

Wann erfolgt die Beschriftung der Grabstellen, die von der Friedhofsverwaltung übernommen werden?

Die Beschriftung von Baumurnenwahlgräbern und Baumreihengräbern sowie den Grabstätten im Urnengemeinschaftsfeld und Kolumbarium dauert in der Regel bis zu 6 Wochen nach der Beisetzung.

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